Die Marga und Walter Boll-Stiftung ist der Förderung der Wissenschaft & Forschung sowie der Förderung Sozialer Zwecke & Einrichtungen gewidmet. Durch ihre Beteiligung an dem Kerpener Unternehmen Boll & Kirch Filterbau GmbH hat die Stiftung einen starken regionalen Bezug und fühlt sich der Stärkung des Standortes Kerpen insbesondere durch die Förderung sozialer Einrichtungen und Maßnahmen verpflichtet. Gesetzlich vertreten wird die Stiftung durch den geschäftsführenden Vorstand, unterstützt durch das Stiftungsbüro in Kerpen Sindorf.
Die Marga und Walter Boll-Stiftung ist eine gemeinnützige, rechtlich selbstständige Stiftung des privaten Rechts. Die Stiftung ist Mitgesellschafterin des global agierenden Filterherstellers Boll & Kirch Filterbau GmbH und erhält jährlich Anteile der ausgeschütteten Unternehmensgewinne zur satzungsgemäßen Verwendung. Zudem ist das Stiftungsvermögen der Boll-Stiftung in Wertpapierfonds, in Grundstücksflächen und in Immobilien investiert. Als Bauherrin hat die Boll-Stiftung so in den vergangenen Jahren das 'Haus der Familie' in Kerpen Innenstadt (Haus für Kinder- und Jugendhilfe) und die 'Kita Bollerbü' in Kerpen Sindorf errichtet. Damit verbindet die Boll-Stiftung ihre satzungsgemäßen Stiftungszwecke mit der inhaltlichen Nutzung der Immobilien. Weitere Bauvorhaben sind in Planung.
Marga Boll, die Witwe des früh verstorbenen Unternehmensmitbegründers der Boll & Kirch Filterbau GmbH, Walter Boll, gründete im Jahr 1995 die Marga und Walter Boll-Stiftung. Sie stattete die Stiftung zunächst mit einer Kapitaleinlage aus und verfügte zusätzlich per Testament die Übertragung ihrer Unternehmensanteile auf die Stiftung. Seit dem Jahr 1998 ist die Boll-Stiftung somit hälftige Mitgesellschafterin des global agierenden Filterherstellers und Spezialisten für die Filtration von Flüssigkeiten und Gasen mit Hauptsitz in Kerpen. Die Stifterin selbst hat die Stiftungszwecke festgesetzt. Mittlerweile ist die Boll-Stiftung zu einem festen Partner für die Verwirklichung sozialer Projekte und für Wissenschaft und Forschung geworden.
Die Marga und Walter Boll-Stiftung möchte entscheidend zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen in der Region und insbesondere im Raum Kerpen beitragen. Hierzu pflegt sie den persönlichen Kontakt zu den Förderpartnern, um Bedarfe im Bereich der Wissenschaft & Forschung und im sozial-gesellschaftlichen Bereich zu erkennen und - wo satzungsgemäß möglich - decken zu können. Die Entscheidungswege bei der Boll-Stiftung sind kurz, regelmäßig wird über die wichtigen Stiftungsbelange und Förderanfragen getagt und entschieden. Das Stiftungsteam steht für Rückfragen und Informationen rund um Stiftungs- und Förderangelegenheiten zur Verfügung.
Das Stiftungsbüro in Kerpen-Sindorf ist Sitz der Marga und Walter Boll-Stiftung und Anlaufstelle für alle Belange der Förderung und Verwaltung. Ansprechpartner sind Tanja Ahrendt (Leitung) und Doreen Schneider (Sekretariat). Alle Fragen u.a. zur Antragstellung, Auszahlung und Projektverwaltung werden hier gerne beantwortet.
Bürozeiten: MO / MI / DO: 8.00 - 15.30 Uhr // DI / FR: 8.00 - 13.00 Uhr
Kontakt: Tel: + (49) 2273 - 991 75 12 // E-Mail: info@bollstiftung.de
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Grundlagen- und angewandte Forschung), insbesondere in den folgenden Bereichen:
• Technische Wissenschaften
• Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften
• Bio- und Naturwissenschaften und
• Medizin- und Gesundheitswissenschaften unter Einbeziehung der Kinderheilkunde
In den genannten Bereichen kann die Förderung auf jede Art und Weise, aber unter Einhaltung der Grundsätze erfolgen, nach denen die Deutsche Forschungsgemeinschaft Förderung betreibt, und die derzeit in den als Anlage I beigefügten Merkblatt und Leitfaden für die Antragstellung niedergelegt sind. Absatz (5) letzter Satz, bleibt unberührt.
2. Die Förderung sozialer Projekte und Zwecke, insbesondere in den folgenden Bereichen:
• die Gesundheitspflege
• das Wohlfahrtswesen
• kinder- und jugendbezogene Einrichtungen und Projekte
• familienbezogene Einrichtungen und Projekte und
• seniorenbezogene Einrichtungen und Projekte,
• einschließlich der Bildungs- und Ausbildungsförderung auf diesen Gebieten.
Die Förderung kann auch in Zuwendungen für mildtätige Zwecke gemäß § 53 der Abgabenordnung bestehen, auch an gemeinnützige Träger.
Der Satzungszweck gemäß Abs. 2 kann auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO. Bei Zuwendungen von Mitteln an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Empfang von Spenden berechtigt ist, ist der Stiftung die Verwendung der Mittel zu dem festgelegten steuerbegünstigten Zweck durch eine ordnungsgemäße Spendenbestätigung nachzuweisen.
Voraussetzung der Förderung ist in jedem Falle ein Förderantrag, der bei Förderung von Wissenschaft und Forschung den Grundsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft entspricht; vgl. § 2 Abs. (2) Nr. 1. Bei Zuwendungen an soziale Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Träger derartiger Einrichtungen muss der Förderantrag jeweils genau den gemeinnützigen Zweck, die beantragten Mittel aufgeschlüsselt nach Personal- und/oder Sachmitteln sowie die beabsichtigte Mittelverwendung in detaillierter Form bezeichnen.
Bei Zuwendungen an Hochschulforscher sind die Mittel als Drittmittel durch die jeweilige Hochschulverwaltung anzunehmen und zu verwalten. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Zuwendungen an soziale Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Träger derartiger Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung zum Nachweis der Mittelverwendung berechtigt sind. In jedem Falle einer bewilligten Zuwendung, sowohl für wissenschaftliche Zwecke (§ 2 Abs. (2) Nr. 1) als auch für soziale Zwecke (§ 2 Abs. (2) Nr.2), muss sich der jeweilige Zuwendungsempfänger der Stiftung gegenüber verpflichten, die Zuwendungen nur zu dem bei ihrer Bewilligung festgelegten gemeinnützigen Stiftungszweck zu verwenden und die tatsächliche Mittelverwendung in eigener Verantwortung zu überwachen. Die zweckentsprechende Mittelverwendung und deren Überwachung ist der Stiftung nach Abschluss der jeweiligen Fördermaßnahme oder auf entsprechende Aufforderung durch den Stiftungsvorstand auch vorher in rechtsverbindlicher Form zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in den Bewilligungsbestimmungen der Stiftung niedergelegt, die Bestandteile dieser Satzung und als Anlage II beigefügt sind und die als Bestandteile der jeweiligen Zuwendungen zu vereinbaren sind.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Fachfragen ein Stiftungskuratorium einrichten. Er kann ferner projektbezogen zu seiner fachlichen Beratung Projektbeiräte berufen, wobei es die Stiftung begrüßt, wenn der Antragsteller aus seiner Sicht in Betracht kommende Fachgutachter benennt; an solche Benennungen ist die Stiftung in keinem Fall gebunden, wird sie aber in ihre Entscheidung einbeziehen. Bei den Mitgliedern des Kuratoriums, der Beiräte sowie den Gutachtern muss es sich in jedem Falle um anerkannte Persönlichkeiten des jeweiligen Fachgebiets handeln.